Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein der Hundefreunde Bensheim e.V., gegründet am 19.04.1948, dient gemeinnützigen Zwecken und führt den Namen Verein der Hundefreunde Bensheim e.V. (VdH)
Der Verein wurde am 20.04.1976 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim eingetragen. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

Der VdH ist Mitglied des Hundesportverbandes Rhein-Main e.V. (HSVRM). Er regelt im Einklang mit Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 3 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen

Satzungen und Ordnungen sowie Entscheidungen, die der HSVRM im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt oder die vom Deutschen Hundesportverband e.V. (DHV) oder dem Verband des Deutschen Hundewesen e.V. (VDH) im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit Rechtsverbindlichkeit für den Verein erlassen werden, sind für alle Vereinsmitglieder bindend.

§ 4 Zweck und Aufgaben

1.)Zweck des VdH ist, den Hundesport in Bensheim und Umgebung zu verbreiten und seinen Mitgliedern artgerechte Hilfestellung bei der Ausbildung zu sozialverträglichen Hunden zu leisten.
2.)Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
a.)Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen durch Leistungs- und Breitensport mit dem Hund.
b.)Die Förderung der Hundesport treibenden Jugend.
c.)Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Hundes sowie der Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer und Förderung der Ausbildung von Gebrauchshunden für Leistungsprüfungen.
d.)Beratung der Mitglieder bei Aufzucht, Haltung und Ausbildung.
e.)Die Öffentlichkeit für Hundesport durch rege Vereinstätigkeit und öffentlichen Veranstaltungen zu informieren.
f.)Allen Mitgliedern ihre allgemeine Verantwortung dem Hund gegenüber vor Augen führen und ggfs. gegen offenkundige Verstöße gegen das Tierschutzgesetz einzuschreiten.
g.)Die Isolierung seuchenkranker Hunde erwirken.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen oder weltanschaulichen Ziele.

§ 5 Gemeinnützigkeit

1.Der VdH dient ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützigen Zwecken im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des VdH.
3.Der VdH darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

II. Mitgliedschaft

§6 Mitgliedschaft

1.)Jeder Freund und Halter eines Hundes kann Mitglied werden. Die Bewerbung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2.)Aufgenommen werden jedoch jedoch nur Hundefreunde, die keinen anderen Hundesportvereinen, außer Rassehundeclubs, angehören.
3.)Die Anmeldung zum Beitritt ist in einem dafür vorgesehenen Anmeldformular mit genauer Angabe von Vor- und Zuname, Geburtstag, Beruf, Strasse und Wohnsitz vorzunehmen und durch den Bewerber eigenhändig zu unterschreiben, indem er versichert, dass er die Satzung, die jedermann zugänglich gemacht wird, anerkennt. Über die Aufnahme der Mitglieder befindet der Vorstand. Der Vorstand hat die angenommenen oder abgelehnten Aufnahmeanträge in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zugeben
4.)Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern
5.)Auf Initiative des Vorstandes können Personen, die sich um den Verein in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung langjährige Vorsitzende des Vereins mit außergewöhnlichen Verdiensten zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder- sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht mehr sportlich betätigen aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Mitglieder werden durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Alle Mitglieder haben das Recht, unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen schriftliche Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen, über die Abgestimmt werden muss, wenn die Bestimmungen der Satzung eingehalten sind. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder haben das Recht das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätte des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
Die mit einem Vorstandsamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b)Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c)Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)durch Tod.
b)durch Austritt.
c)durch Ausschluss.

Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Die Frist beträgt drei Monate zum Jahresende. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

§9 Ausschluss aus dem Verein

Ausschlussgründe

1.Der Ausschluss des Mitglieds kann erfolgen:
a.Wegen Handlungen, die dem Ansehen und den Zwecken des Vereins grob zuwiderlaufen.
b.Wegen wiederholter schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung des Vereins oder wegen gröblicher Nichtbeachtung von Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
c.Wenn ein Mitglied seinen dem VdH gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz Fristsetzung und wiederholter Aufforderung nicht nachkommt.
d.Wegen grobem, unsportlichem oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
e.Aus sonstigen, schwerwiegenden die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

2.Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
Vor Entscheidungen des erweiterten Vorstandes ist dem Mitglied bei einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung in der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftliche eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§10 Beitrag

Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis zum 01.03. eines jeden Jahres an den Rechner zu entrichten. Neumitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe auch in der Mitglieder-versammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder, Abrichteleiter, Abrichtewarte, die Figuranten sowie die Platzwarte sind beitragsfrei.

IV. Organe des Vereins

§11 Organe des Vereins sind

1.Die Mitgliederversammlung.
2.Der erweiterte Vorstand.
3.Der Vorstand

§12 Oberstes Organ des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die jährlich stattfindet.

§ 13 Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung einberufen; bezüglich der Einladung gelten die vorgenannten Bestimmungen und Fristen.
Der Vorstand ist zur Einladung verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Ihre Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
a)Wahl des Vereinsvorstandes und des erweiterten Vorstandes.
b)Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
c)Entlastung des Vereinsvorstandes bezüglich der Geschäftsführung und der Jahresrechnung.
d)Änderung der Satzung und Abstimmung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge.
e)Wahl eines Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vereinsvorstandes.
f)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 15 Abstimmungsregelung

1.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2.Für Beschlüsse auf Änderung der Satzung ist eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3.Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim. Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindesten ein viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, sonst durch Zuruf. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht und somit auch nicht zur Beratung aufgenommen wurden, können nur mit Zustimmung einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.

§ 16 Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Vorstandsmitgliedern an:

a)Abrichtewarte
b)zwei Platzwarte
c)zwei Beisitzer
Der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der erweiterte Vorstand ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 18 entsprechend. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten erweiterten Vorstandsmitgliedes ernennt der Vorstand von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch; sodann hat eine Nachwahl für die bestehende Wahlperiode zu erfolgen.

§ 17 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a)dem ersten Vorsitzenden
b)dem zweiten Vorsitzenden
c)dem Schriftführer
d)dem Rechner
e)dem Abrichteleiter

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Der Vorstand ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Während der Amtsperiode im Vorstand freiwerdende Stellen werden vom Vereins-vorsitzenden mit Zustimmung des Vereinsvorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt, sodann hat eine Nachwahl für die bestehende Wahlperiode zu erfolgen.

§ 18 Aufgaben des Vereinsvorstandes

1.Dem Vereinsvorstand obliegt die Vertretung des VdH. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende des Vereins. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
2.Dem Vereinsvorstand obliegt die Vertretung des Vereins. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3.Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr des Vereins, hat alle Verhandlungen und Beschlüsse zu protokollieren und vertritt im Verhinderungsfalle den ersten und den zweiten Vorsitzenden. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, zu unterzeichnen.
4.Der Rechner verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er legt der Hauptversammlung einen übersichtlichen Rechnungsabschluss über den Stand des Vereinsvermögens am Ende des Geschäftsjahres vor. Dieser Abschluss ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, nachzuprüfen.
5.Der Abrichteleiter soll möglichst über die theoretische Qualifikation durch Teilnahme an dem vom Landesverband veranstalteten Ausbildungsleiter Lehrgang verfügen.
Dem Abrichteleiter obliegt es, nach der bestehenden Prüfungsordnung den Mitgliedern Anleitung zur Ausbildung ihrer Hunde zu geben, und ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Diese Aufgaben, insbesondere die Leitung der Ausbildungsstunden kann er auch auf die Abrichtewarte (Mitglieder des erweiterten Vorstandes) übertragen. Den Anweisungen des Abrichteleiters und der Abrichtewarte ist Folge zu leisten.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen einberufen werden. Der Vorsitzende bestimmt den Tagungsort und setzt die Tagesordnung fest. Er leitet die Vorstandssitzung. Im Verhinderungsfall wird er durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstands-mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf dieses Besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 19 Kassenprüfer

1.Zur Überprüfung der Kassenführung sind von der Mitgliederversammlung zwei fähige Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen alle zwei Jahre wechseln und zwar jeweils um ein Jahr versetzt.
2.Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich Kassenprüfungen vorzunehmen. Zur Mitgliederversammlung ist der letzte abschließende Kassenprüfungsbericht bekannt zugeben.
3.Den Kassenprüfern ist hierzu Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse müssen die Kassenprüfer der Mitglieder-versammlung die Entlastung des Rechners und des Vorstandes empfehlen.

§ 20 Vereinsauflössung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung über den Auflösungsantrag ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das Vermögen des Vereins ist im Falle der Auflösung nach Zustimmung des Finanzamtes Bensheim, der Stadt Bensheim zur Verfügung zu stellen, mit der Maßgabe, dass es für gemeinnützige Zwecke im Tierschutz Verwendung findet.

§ 21 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde vom Vorstand der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 1996 zur Abstimmung vorgelegt. Sie ist nach Beschlussfassung zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen und ersetzt die bisherige Fassung der Satzung des Vereins der Hundefreunde mit der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister. Dem Vorstand des Vereins wird die Zustimmung erteilt, die im Rahmen der Eintragung von Satzungsänderungen im Vereinsregister notwendigen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Darin eingeschlossen sind auch Änderungen im Rahmen der sprachlichen Begriffsentwicklung.

(*) Anmerkung:
Es gilt die im Vereinsheim ausliegende Originalsatzung!